(1) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 40 Prozent, |
| Prüfungsbereich Kundenberatung | 20 Prozent, |
| Prüfungsbereich Anlagentechnik | 30 Prozent, |
| Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
2
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 :1 zu gewichten.