Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung – SchfAusbV

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(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellenprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellenprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Ersetzt V 7110-6-113 v. 20.6.2012 I 1430 (SchfAusbV 2012)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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