Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung – SchfAusbV

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Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2.
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

Ersetzt V 7110-6-113 v. 20.6.2012 I 1430 (SchfAusbV 2012)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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