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Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge – SchBFrdFlaggV

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Der Eigentümer, der Besitzer und der Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 557 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25