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Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge – SchBFrdFlaggV

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die See-Berufsgenossenschaft übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 557 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25