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Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge – SchBFrdFlaggV

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Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich

1.
den Kapitän des Schiffes,
2.
den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,
3.
die zuständige Hafenbehörde und
4.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Zuletzt geändert durch Art. 557 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25