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Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge – SchBFrdFlaggV

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1Diese Verordnung gilt für Schiffe unter fremder Flagge, die dem Erwerb durch die Seefahrt dienen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland befahren; sie gilt nicht für Schiffe, die zur Fischerei oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.
2Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 557 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25