1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. April 1975 (BGBl. I S. 965), außer Kraft;
ihre Vorschriften sind jedoch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Saatgut im Wirtschaftsjahr 1993/94 weiter anzuwenden.
§ 9 Satz 2 Halbsatz 1 (Kursivdruck): Aufhebungsvorschrift