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Saatgutbeihilfeverordnung – SaatBeihV 1993

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Sofern die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Vermehrungserklärung oder die Mitteilung des Vertragsabschlusses nach § 3 Abs. 1, den Beihilfeantrag nach § 5 Abs. 1 oder für die Änderungsmitteilung nach § 6 Satz 1 Muster im Bundesanzeiger bekanntgegeben hat oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.2.1995 I 217
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25