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Saatgutbeihilfeverordnung – SaatBeihV 1993

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1Der Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen.
2Sie sind verpflichtet, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf Verlangen die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.2.1995 I 217
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25