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Saatgutbeihilfeverordnung – SaatBeihV 1993

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(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt auf Grund der Meldungen nach § 3 Abs. 1 ein Register der Züchter und der Saatgutfirmen.

(2) Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.2.1995 I 217
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25