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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen – RVermG

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(1) 1§ 5 gilt nicht im Land Berlin.
2Eine besondere Regelung bleibt insoweit vorbehalten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für in Berlin (West) belegene Vermögensrechte (§ 1), soweit die Rechtsverhältnisse derartiger Vermögensrechte im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch in § 15 bezeichnete, im Land Berlin bisher nicht in Kraft getretene Gesetze geregelt sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25