(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Vermögensrechte (§ 1), die unter die Vorschriften
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Vermögensrechte (§ 1), die unter die Vorschriften des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom 11. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 738) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den deutschen Wetterdienst vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 796) fallen, es sei denn, daß es sich um Vermögensrechte im Sinne des § 10 Satz 2 des bezeichneten Gesetzes handelt und daß diese Vermögensrechte nach den §§ 2, 3, 5 oder 6 einem Land zustehen.