(1) 1Gerichtsgebühren sowie Abgaben, für die der Bund nach Artikel 105 des Grundgesetzes die Gesetzgebung hat, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben.
2Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
(2) Außergerichtliche Kosten der Übertragung von Beteiligungsrechten (§ 13) haben die Rechtsträger zu tragen, auf welche die Rechte übertragen werden.