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Reichsvermögen-Gesetz – RVermG

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1Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen.
2Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26