(1) 1Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:
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(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 2; die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.