1Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist. 2Sie kann die Tötung verdächtiger Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Tuberkulose erforderlich ist.
Neugefasst durch Bek. v. 12.7.2013 I 2445, 2014 I 47;
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.5.2017 I 1253