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Tuberkulose-Verordnung – RindTbV

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1§ 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 21. Juli 2013

1.
wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
2.
Tuberkulose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.

2Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 vorliegen.

Neugefasst durch Bek. v. 12.7.2013 I 2445, 2014 I 47;
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.5.2017 I 1253
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26