1Impfungen gegen die Tuberkulose des Rindes und Heilversuche sind verboten. 2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Neugefasst durch Bek. v. 12.7.2013 I 2445, 2014 I 47;
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.5.2017 I 1253