1Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. 2Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
Zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 G v. 27.7.2021 I 3274