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Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern – RiFlEtikettG

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1Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium.
2Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 G v. 27.7.2021 I 3274
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25