(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat, soweit dies zur Überwachung oder Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung oder Kontrolle gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitzuteilen.