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Rindfleischetikettierungsgesetz – RiFlEtikettG

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1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung überwacht die Einhaltung der im Rahmen der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes zu machenden obligatorischen Angaben.
2Dabei prüft sie auch die Rückverfolgbarkeit dieser Angaben sowie die Einhaltung von weiteren Pflichten der Marktbeteiligten nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 G v. 27.7.2021 I 3274
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26