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RiFlEtikettG
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Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern – RiFlEtikettG
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§ 2 (weggefallen)
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Zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 G v. 27.7.2021 I 3274
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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