print

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein) – RheinLotsO

arrow_left arrow_right

11. Die Tätigkeit als Lotsengehilfe muß auf derjenigen Strecke des Rheins ausgeübt werden, für die das Lotsenpatent beantragt werden soll.
2Der Lotsengehilfe hat, vorbehaltlich der Ausnahme der Nummer 2, den Lehrlotsen bei der Ausübung des Dienstes auf dem Fahrzeug zu begleiten.
3

2. Nach sechsmonatiger Ausbildung und Ausführung von mindestens sechs Fahrten auf Schleppern mit mindestens einem Anhang kann der Lotsengehilfe die restlichen Fahrten auf einem Anhang des Schleppzuges zurücklegen, in dem der Lehrlotse lotst.

Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25