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RheinLotsO
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Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein) – RheinLotsO
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§ 16
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Das Lotsenpatent kann entzogen werden,
a)
wenn der Lotse seine Tätigkeit länger als sechs Monate nicht ausgeübt hat oder
b)
wenn der Lotse wiederholt Lotsungen ohne wichtigen Grund abgelehnt hat.
Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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