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Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein) – RheinLotsO

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Der Lotse darf eine ihm angetragene Lotsung nur aus wichtigen Gründen ablehnen.

Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25