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Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein) – RheinLotsO

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11. Besteht der Bewerber die Prüfung und sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 3 erfüllt, so fertigt die zuständige Behörde das Lotsenpatent nach dem Muster des Anhangs C aus.
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2. Wird glaubhaft gemacht, daß das Patent verloren gegangen ist, oder ist das Patent unbrauchbar geworden, so hat die Ausstellungsbehörde eine zweite Ausfertigung zu erteilen, die als solche zu bezeichnen ist.
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3. § 7 Nr. 2 gilt für den Lotsen hinsichtlich des Lotsenpatents entsprechend.

Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25