print

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein) – RheinLotsO

arrow_left arrow_right

11. Die vom Bewerber zu zahlenden Gebühren

a)
für die Abnahme der Lotsenprüfung (§ 8),
b)
für die Erteilung des Lotsenpatents (§ 12 Nr. 1),
c)
für die zweite Ausfertigung des Lotsenpatents (§ 12 Nr. 2)
werden nach Maßgabe einer besonderen, von den beteiligten Staaten zu erlassenden Gebührenordnung erhoben.
2

2. Es soll hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Bewerbers kein Unterschied gemacht werden.

Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25