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RheinLotsO
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Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein) – RheinLotsO
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§ 19
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1
1. Die vom Bewerber zu zahlenden Gebühren
a)
für die Abnahme der Lotsenprüfung (
§ 8
),
b)
für die Erteilung des Lotsenpatents (
§ 12
Nr. 1
),
c)
für die zweite Ausfertigung des Lotsenpatents (
§ 12
Nr. 2
)
werden nach Maßgabe einer besonderen, von den beteiligten Staaten zu erlassenden Gebührenordnung erhoben.
2
2. Es soll hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Bewerbers kein Unterschied gemacht werden.
Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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