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Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein) – RheinLotsO

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11. Innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ausbildung kann der Lotsengehilfe die Abnahme der Lotsenprüfung und die Erteilung des Lotsenpatents für diejenige Strecke beantragen, auf der er die Tätigkeit als Lotsengehilfe ausgeübt hat.
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2. Dem Antrag sind beizufügen

a)
das Fahrtenheft,
b)
zwei Photographien.

Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25