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Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen – RückAbzinsV

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Für die Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten bei der Anwendung des § 6 an die Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsendstände.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 11.3.2016 I 396
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25