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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten – PTA-APrV

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(1) 1Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin oder gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
2Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
2§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26