(1) 1Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.
2Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) 1Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es die zu prüfende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2§ 7 Abs. 4 gilt entsprechend.