(1) 1Die staatliche Prüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 besteht aus zwei Abschnitten.
2Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende der zweijährigen schulischen Ausbildung statt.
3Er umfaßt einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.
4Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluß der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt; er besteht aus einer mündlichen Prüfung.
(2) 1Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die schulische Ausbildung abschließt.
2Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
3Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.