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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten – PTA-APrV

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Über die Prüfung in jedem Fach ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26