(1) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
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(2) 1Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt.
2Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet.
3Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note in dem jeweiligen Prüfungsfach.
4Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen.
5Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird.
6Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c.
7Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
8Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen.
(3) Die Zeit für die praktische Prüfung soll in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nicht länger als sechs Stunden, im Prüfungsfach nach Absatz 1 Nummer 2 nicht länger als vier Stunden betragen.