Auf Grund des § 7 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2189) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
(1) 1Die Ausbildung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten umfaßt:
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(2) 1Die schulische Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfaßt den in der Anlage 1 Teil A aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2 600 Stunden.
2Die Schule erstellt ein schulinternes Curriculum, das eine den Anforderungen des § 9 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechende Ausbildung sicherstellt und geeignete Leistungsnachweise vorsehen muss.
3Die schulische Ausbildung muss insbesondere die in Anlage 1 Teil B aufgeführten Kenntnisse und Handlungskompetenzen vermitteln.
4Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen der schulischen Ausbildung nach Satz 1 erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 und ein Zeugnis der Schule.
5Das Zeugnis hat für alle Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung jeweils eine Note für die während der gesamten schulischen Ausbildung erbrachten Leistungen zu enthalten; dabei darf kein Fach mit „ungenügend“ und höchstens ein Fach mit „mangelhaft“ bewertet sein.
6§ 15a ist entsprechend anzuwenden.
7Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden.
8Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 7 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen.
9Das Nähere zu den Sätzen 7 und 8 regeln die Länder.
(2a) Die Kompetenz der Länder, auch gemeinsam und einheitlich Rahmenvorgaben für die Erstellung der schulinternen Curricula nach Absatz 2 Satz 2 festzulegen, bleibt unberührt.
(3) 1Das Praktikum nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist während der schulischen Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 außerhalb der Unterrichtszeiten in einer Apotheke unter der Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers abzuleisten.
2Es soll den Schülern Einblicke in die Betriebsabläufe einer Apotheke und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in Abschnitten von mindestens fünf Tagen abgeleistet werden.
3Über die regelmäßige Teilnahme an dem Praktikum erhält der Schüler eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Für Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutische Assistenten und pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte entfällt das Praktikum.
(4) 1Die praktische Ausbildung in der Apotheke nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich auf die in Anlage 1 Teil C aufgeführten Lerngebiete.
2Sie dient der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungsabschnitt und darf nur Tätigkeiten umfassen, die die Ausbildung fördern.
3Insbesondere sollen die in der schulischen Ausbildung erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft und praktisch angewendet werden.
4In einem Tagebuch sind die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung schriftliche Arbeiten, insbesondere zur Abgabe einschließlich Information und Beratung, anzufertigen.
5Über die regelmäßige Teilnahme an der praktischen Ausbildung in der Apotheke erhält die oder der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4.
(1) 1Die staatliche Prüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 besteht aus zwei Abschnitten.
2Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende der zweijährigen schulischen Ausbildung statt.
3Er umfaßt einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.
4Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluß der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt; er besteht aus einer mündlichen Prüfung.
(2) 1Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die schulische Ausbildung abschließt.
2Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
3Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
(1) 1Bei jeder Schule ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
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(2) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine fachlich geeignete Vertreterin oder einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine fachlich geeignete Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, oder eine dem Prüfungsausschuss angehörende beauftragte Person der Schulverwaltung zur oder zum Vorsitzenden bestellen.
2In diesem Fall muß dem Prüfungsausschuß ein bei der zuständigen Behörde beschäftigter Apotheker oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Apotheker angehören.
(3) 1Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter.
2Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Leitung der Schule die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
(1) 1Die oder der Vorsitzende entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zum ersten und zweiten Abschnitt der Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest.
2Der Prüfungsbeginn für den ersten Prüfungsabschnitt soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der schulischen Ausbildung liegen.
(2) 1Die Zulassung zum ersten Abschnitt der Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
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(3) 1Die Zulassung zum zweiten Abschnitt der Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
2
(4) Die Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(5) (weggefallen)
(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(3) 1Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind.
2Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.
(4) 1Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist.
2Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.
(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
(6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben.
Über die Prüfung in jedem Fach ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 für den ersten Prüfungsabschnitt vorgeschriebenen Teile und der zweite Prüfungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 4 bestanden sind.
(2) 1Über den bestandenen ersten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt.
2In das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 werden die erzielten Prüfungsnoten für den ersten Prüfungsabschnitt aufgenommen.
3Über den bestandenen zweiten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.
4Über das Nichtbestehen eines Prüfungsabschnitts erhält die zu prüfende Person von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der alle Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) (weggefallen)
(4) Die zu prüfende Person kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Prüfung nach § 15 zweimal wiederholen, wenn sie die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
(5) 1Hat die zu prüfende Person mehr als zwei Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung, die gesamte mündliche Prüfung nach § 13, mehr als ein Fach der praktischen Prüfung oder die Prüfung nach § 15 zu wiederholen, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern und den Beisitzern bestimmt werden.
2Die weitere Ausbildung nach Satz 1 darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.
3Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag der zu prüfenden Person auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen.
4Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein, in begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
5Eine weitere Ausbildung ist auch in allen Fächern zu absolvieren, in denen die Prüfung zweimal nicht bestanden wurde; die Sätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) 1Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.
2Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) 1Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es die zu prüfende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2§ 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) 1Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin oder gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
2Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
2§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
2Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
1Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
2Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
2
(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt.
2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten.
3Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit.
4Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen.
5Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird.
6Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c.
7Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
8Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.
(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
2
(2) 1Jedes einzelne Fach wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet.
2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen.
3Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu.
4Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende bildet die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.
5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen.
6Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird.
7Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c.
8Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
9Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen mündlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.
(1) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
2
(2) 1Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt.
2Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet.
3Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note in dem jeweiligen Prüfungsfach.
4Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen.
5Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird.
6Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c.
7Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
8Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen.
(3) Die Zeit für die praktische Prüfung soll in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nicht länger als sechs Stunden, im Prüfungsfach nach Absatz 1 Nummer 2 nicht länger als vier Stunden betragen.
(1) 1Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf die Prüfung des Fachs "Apothekenpraxis", einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien.
2Die zu prüfende Person soll in einem mündlichen Prüfungsgespräch, das sich auf die in der Anlage 1 Teil C aufgeführten Lerngebiete und das Tagebuch erstreckt, nachweisen, daß sie die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse besitzt.
3Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei geprüft.
4Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person mindestens 20 und nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) 1Die Prüfung wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b abgenommen und benotet.
2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung für den zweiten Prüfungsabschnitt teilzunehmen.
3Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die Leistung in dem mündlichen Prüfungsgespräch und anschließend unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote die Prüfungsnote nach § 15c.
4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen.
6Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet die Vornote aus der Note des Unterrichtsfachs „Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien“.
7Der zweite Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Leistung im Prüfungsgespräch mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
1Die im ersten und zweiten Prüfungsabschnitt der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
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| Berechneter Zahlenwert | Note in Worten (Zahlenwert) | Notendefinition |
|---|---|---|
| 1,00 bis 1,49 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 1,50 bis 2,49 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 2,50 bis 3,49 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 3,50 bis 4,49 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4,50 bis 5,49 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 5,50 bis 6,00 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
(1) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Schule jeweils eine Vornote für jedes Prüfungsfach, das Gegenstand der staatlichen Prüfung ist, fest.
2Grundlage der Festsetzung der Vornoten ist das Zeugnis nach § 1 Absatz 2 Satz 4.
(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsabschnitts mitgeteilt.
(1) 1Die für die Prüfungsleistungen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung berechneten Zahlenwerte werden jeweils als das arithmetische Mittel gebildet.
2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
3Aus den berechneten Zahlenwerten der Prüfungsleistungen und den in Zahlenwerten ausgedrückten Vornoten werden die Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsfächer gebildet.
4Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen.
5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
6Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen.
(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gebildet.
(2) 1Die Gesamtnote berechnet sich aus
(3) (weggefallen)
(4) Über die bestandene staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.
(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.
2Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
3Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des in Satz 1 genannten Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
4Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln.
5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
2Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, können ihre im Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats zulässig ist, ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.
2Daneben ist der Name und Ort der Schule, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.
(4) 1Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate.
2Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 2 oder 3 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch die Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.
(5) 1Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistung im Sinne des § 42 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen.
2Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb der gleichen Frist über die Gründe der Verzögerung, sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden.
3Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 35 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten erworben haben.
(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel).
2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.
4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a nachzuweisen.
(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
2Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
3Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben und der in § 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil C aufgeführten Lerngebiete einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben.
4Die zuständige Behörde legt die Fächer und Lerngebiete, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.
5In dem Prüfungsgespräch hat die zu prüfende Person allgemeine Fragen zu den jeweiligen Fächern zu beantworten sowie ihr jeweiliges praktisches Vorgehen hinsichtlich Prinzip, Arbeitsgang, Fehlermöglichkeiten und Arbeitsergebnis zu erläutern.
6Die Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt werden und in jedem Fach höchstens 45 Minuten dauern.
7Die zuständige Behörde kann auf Grund der festgestellten wesentlichen Unterschiede den Aufgabenumfang in den einzelnen Fächern reduzieren.
8Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet.
9Während der Eignungsprüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen.
10Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten.
11Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
12Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über das Bestehen.
13Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.
14Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.
15Sie darf zweimal wiederholt werden.
16Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7b erteilt.
(4) 1Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 45 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.
2Abweichend von Absatz 3 Satz 14 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 18 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben.
(2) 1Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel).
2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazetisch-technischen Assistenten oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab.
3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.
4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
5Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen.
6Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben.
7Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt.
8Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
9Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig.
10Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
11Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
(3) 1Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
2Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil.
3Für den praktischen Teil gilt § 18a Absatz 3 Satz 3 bis 9 entsprechend.
(4) 1Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in jedem Fach übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten.
2Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
3Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über das Bestehen.
4Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.
(5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Fach, das nicht bestanden wurde, zweimal wiederholt werden.
(6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.
(1) 1Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Verbindung mit Abschnitt 5 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, die nach den genannten Bestimmungen für die Entscheidung erforderlich sind.
2Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(2) 1Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
2
(3) 1Die Prüfungen nach § 18a Absatz 3 und § 18b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt.
2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können.
3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "pharmazeutisch-technischen Assistentin" oder zum "pharmazeutisch-technischen Assistenten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Absätze abgeschlossen.
(2) 1Hinsichtlich § 1 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können.
2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen.
3Das Nähere regeln die Länder.
(3) 1Hinsichtlich der Benotung nach § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts sowie der zweite Prüfungsabschnitt wie folgt benotet werden:
2
| Berechneter Zahlenwert | Note in Worten (Zahlenwert) | Notendefinition |
|---|---|---|
| 1,00 bis 1,49 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 1,50 bis 2,49 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 2,50 bis 3,49 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 3,50 bis 4,49 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4,50 bis 5,49 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 5,50 bis 6,00 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Satz 1 gilt für die Bildung der Prüfungsnoten in den einzelnen Teilen des erstens Prüfungsabschnitts entsprechend.
(4) 1Hinsichtlich der Prüfung nach § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede einzelne Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet wird.
2Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel den berechneten Zahlenwert für die einzelne Aufsichtsarbeit und anschließend aus den berechneten Zahlenwerten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel.
3Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
4Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für den schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.
(5) 1Hinsichtlich der Prüfung nach § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jedes einzelne Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet wird.
2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen.
3Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu.
4Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den berechneten Zahlenwert für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer und anschließend aus den berechneten Zahlenwerten für die Prüfungsleistungen die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel.
5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
6Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für den mündlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.
(6) 1Hinsichtlich der Prüfung nach § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jedes einzelne Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet wird.
2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen.
3Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu.
4Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den berechneten Zahlenwert für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer und anschließend aus den berechneten Zahlenwerten der Prüfungsleistungen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel.
5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
6Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für den praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen.
(7) 1Hinsichtlich der Prüfung nach § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die Prüfung von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b abgenommen und benotet wird.
2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung für den zweiten Prüfungsabschnitt teilzunehmen.
3Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu.
4Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den zweiten Prüfungsabschnitt als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.
5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
6Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für die Prüfung des zweiten Prüfungsabschnitts zuzuordnen.
(8) Hinsichtlich der Eignungsprüfung nach § 18a der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zum Zweck der Entscheidung über das Bestehen bei unterschiedlicher Bewertung durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer während der Prüfung anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.
(9) Hinsichtlich der Kenntnisprüfung nach § 18b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zum Zweck der Entscheidung über das Bestehen bei unterschiedlicher Bewertung durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer während der Prüfung anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| Fach | Umfang in Stunden |
|
|---|---|---|
| 1. | Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde | 120 |
| 2. | Galenik | 160 |
| 3. | Galenische Übungen | 480 |
| 4. | Allgemeine und pharmazeutische Chemie | 160 |
| 5. | Chemisch-pharmazeutische Übungen | 280 |
| 6. | Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka | 120 |
| 7. | Übungen zur Drogenkunde | 80 |
| 8. | Fachbezogene Mathematik | 80 |
| 9. | Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde | 60 |
| 10. | Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien | 320 |
| 11. | Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien | 60 |
| 12. | Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien | 200 |
| 13. | Ernährungskunde und Diätetik | 40 |
| 14. | Körperpflegekunde | 40 |
| 15. | Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien | 160 |
| 16. | Verfügungsstunden für ergänzende Lehrangebote der Schule | 240 |
| insgesamt | 2 600 | |
1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1997, 2358)
............................................
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme an der schulischen Ausbildung
...............................................................................
Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom ....................... bis ...............................
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht
für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
pharmazeutisch-technische Assistenten gemäß § 1 Abs. 2 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische
Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten teilgenommen.
Die schulische Ausbildung ist - nicht *) - über die nach § 13 des Gesetzes
über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und
des pharmazeutisch-technischen Assistenten zulässigen Fehlzeiten
hinaus - um ... Tage *) - unterbrochen werden.
Ort, Datum
.................., den ................ (Stempel)
........................................
(Unterschriften der Schulleitung)
-----
*) Nichtzutreffendes streichen.
1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1997, 2359)
Bescheinigung
über die Ableistung des Apothekenpraktikums
..................................... geboren am ....... in ...................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom ................. bis .....................................
in der von mir geleiteten
...............................................................................
(Name der Apotheke)
ein Praktikum von 160 Stunden abgeleistet und dabei Einblicke in die
Betriebsabläufe der Apotheke und in die pharmazeutischen Tätigkeiten
erhalten.
Ort, Datum
..............., den .............. (Stempel der Apotheke)
...................................
(Unterschrift des Apothekenleiters)
1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1997, 2360)
Bescheinigung
über die Ableistung der praktischen Ausbildung in der Apotheke
................................. geboren am ........ in ......................
(Vor- und Zuname)
hat nach Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts
in der Zeit vom ................. bis .........................................
eine praktische Ausbildung zum Beruf der pharmazeutisch-technischen
Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der von
mir geleiteten
................................. in ..........................................
(Name der Apotheke)
regelmäßig abgeleistet.
Die praktische Ausbildung ist - nicht *) - über die nach § 13 des Gesetzes
über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des
pharmazeutisch-technischen Assistenten zulässigen
Fehlzeiten hinaus - um ... Tage *) - unterbrochen worden.
Die praktische Ausbildung erstreckte sich auf die pharmazeutischen
Tätigkeiten des Apothekenbetriebes, insbesondere auf die in der
Anlage 1 Teil C der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische
Assistenten vorgeschriebenen Lerngebiete. Die im Tagebuch enthaltenen
Arbeiten wurden von der oder dem Auszubildenden selbst ausgeführt und
beschrieben.
Ort, Datum
................., den .................. (Stempel der Apotheke)
.........................................
(Unterschrift des Apothekenleiters)
-----
*) Nichtzutreffendes streichen.
1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1997, 2361)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung
...............................................................................
Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
hat am .............................. den ersten Abschnitt der staatlichen
Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische
Assistenten vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der
..................................... in ......................................
bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung
sowie Nutzung digitaler Technologien "..............."
Allgemeine und pharmazeutische Chemie "..............."
Galenik "..............."
Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka "..............."
Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde "..............."
Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs-
und Gesetzeskunde "..............."
Medizinproduktekunde, einschließlich Information und
Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien "..............."
Chemisch-pharmazeutische Übungen "..............."
Übungen zur Drogenkunde "..............."
Galenische Übungen "..............."
Ort, Datum
..................., den ............................. (Siegel)
......................................................
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1997, 2362 )
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über den zweiten Abschnitt der staatlichen Prüfung
...............................................................................
Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
hat am .............................. den zweiten Abschnitt der staatlichen
Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische
Assistenten vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der
..................................... in ......................................
mit der Note ........................ bestanden.
Ort, Datum
..................., den .............................. (Siegel)
.......................................................
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1997, 2363)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung
...............................................................................
Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
hat am .............................. die staatliche Prüfung nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische
Assistenten vor dem staatlichen Prüfungsausschuß mit der Gesamtnote
"............................ (............)"
(Zahlenwert)
abgelegt.
Ort, Datum
...................., den ............................. (Siegel)
.......................................................
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
..............................
2
3 (Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
..............................
3
4Geburtsdatum Geburtsort
..............................
hat in der Zeit vom ..............................
5 bis ..............................
regelmäßig an dem nach § 18a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
5
6Ort, Datum
..............................
7 (Stempel)
..............................
7
8 Unterschrift(en) der Einrichtung
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung für
..............................
2
3Name, Vorname
..............................
3
4Geburtsdatum Geburtsort
..............................
hat am ..............................
5 die staatliche Eignungsprüfung nach § 18a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten bestanden/nicht bestanden*.
| * Nichtzutreffendes streichen. | |
5
6Ort, Datum
..............................
7 (Siegel)
..............................
7
8 (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses).
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |
| (Bezeichnung der Einrichtung) | |
| Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang |
|
| Name, Vorname | |
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |
| Geburtsdatum | Geburtsort |
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
| hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 18b Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen. |
|
| Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden. |
|
| Ort, Datum | |
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | (Stempel) |
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |
| Unterschrift(en) der Einrichtung | |
| Ort, Datum | |
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | (Stempel) |
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |
| Unterschrift(en) der Personen nach § 18b Absatz 2 Satz 7 | |
| Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
|
| Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für |
|
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |
| Name, Vorname | |
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |
| Geburtsdatum | Geburtsort |
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
| hat am . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 18b Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten bestanden/nicht bestanden. |
|
|
|
|
| Ort, Datum | |
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | (Siegel) |
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |
| (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) | |