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Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft – PostUmwG

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1Bei der Aufstellung der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanzen werden die Ansätze und Bewertungen der Vermögensgegenstände und Schulden aus den Schlußbilanzen des in eine Aktiengesellschaft umzuwandelnden Teilsondervermögens übernommen (Buchwertverknüpfung).
2Für die Aufstellung der Schlußbilanzen der Teilsondervermögen und der Eröffnungsbilanzen der Aktiengesellschaften gelten die Vorschriften des Handelsrechts.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 103 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25