(1) 1Zum Nachweis des Rechtsübergangs nach § 2 Abs. 1 ist eine Liegenschaftserklärung gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich und genügend.
2Die Liegenschaftserklärung muß das Grundstück, grundstücksgleiche oder beschränkte dingliche Recht in grundbuchmäßiger Form bezeichnen.
3Sie ist von dem neuen Eigentümer abzugeben und bedarf bei den gemäß § 1 umgewandelten Unternehmen der Deutschen Bundespost einer Bestätigung durch einen Beauftragten des Bundesministeriums der Finanzen, der nicht Bediensteter des Bundesministeriums sein muß.
4Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes erlässt, gibt ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunkt das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes die Liegenschaftserklärung anstelle der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2 erster Spiegelstrich) ab.
5Die Liegenschaftserklärung bedarf einer Bestätigung entsprechend Satz 3. Die Bestätigung nach den Sätzen 3 und 5 muß unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein.
6Bei maschineller Bearbeitung ist eine Unterschrift entbehrlich, wenn in der Bestätigung der Aufdruck "Diese Bestätigung ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift wirksam" enthalten ist.
7Das Siegel kann in diesem Fall auch in einem Vordruck enthalten sein oder bei dem Ausdruck maschinell aufgebracht werden.
8Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes bedarf es nicht.
(2) 1Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost auf Ersuchen des Beauftragten berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch.
2Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben.
(3) 1Die Liegenschaftserklärung kann auch in Listenform abgegeben und bestätigt werden.
2Ihre Bestätigung ordnet den Vermögenswert zwischen den neuen Rechtsträgern endgültig zu.
3Gerichte können gegen diese Bestätigung durch die neuen Rechtsträger nicht angerufen werden.
4Die Liegenschaftserklärung läßt private Rechte Dritter und Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) sowie das Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz unberührt.