print

Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft – PostUmwG

arrow_right

(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost werden in Aktiengesellschaften umgewandelt.

(2) 1Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung folgende Namen:
2

- Deutsche Post AG,


- Deutsche Postbank AG, - Deutsche Telekom AG.
3

Eine abweichende Namensgebung durch die Satzungen der Aktiengesellschaften ist möglich.

(3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesellschaften der Erste und Zweite Teil des Ersten Buches des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 103 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25