print

Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft – PostUmwG

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Aktiengesellschaften werden nach Maßgabe des § 19 des Postpersonalrechtsgesetzes von den Vorständen der früheren Unternehmen der Deutschen Bundespost geleitet.
2Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern nach § 84 des Aktiengesetzes darf erst erfolgen, sobald die Vertreter der Arbeitnehmer den Aufsichtsräten angehören.

(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation meldet die Gesellschaften zur Eintragung in das Handelsregister an.

(3) Für Rechtshandlungen, die vor der Eintragung der Aktiengesellschaften in deren Namen vorgenommen werden, haftet das jeweilige Teilsondervermögen.

(4) 1Für die Gründungsprüfung nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes werden die Gründungsprüfer durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation bestellt.
2Eine öffentliche Ausschreibung findet nicht statt.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 103 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25