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Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet – PortalV

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Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.3.2019 I 410
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25