Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) verordnet das Bundesministerium des Innern:
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung gemäß § 49 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet.
(2) 1Ein Portal im Sinne dieser Verordnung ist eine programmtechnische Anwendung zur automatisierten Durchführung von einfachen Auskünften aus kommunalen oder zentralen Melderegistern, die abgefragte Meldedaten nicht dauerhaft für eigene oder fremde Zwecke speichert.
2Es dient als Mittler für den elektronischen Datenaustausch zwischen Anfragenden und Melderegister.
3Ein Portal wird gekennzeichnet durch eine eigene Benutzerverwaltung, welche die Abfrageberechtigungen bestimmt und die Anfragenden authentifiziert und identifiziert.
(3) Betreiber eines Portals ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Portal als entgeltliche Dienstleistung anbietet.
Das Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben zu erfüllen und dabei
(1) 1Bei einem automatisierten Abruf von Daten einer Person hat das Portal zu gewährleisten, dass Folgendes protokolliert wird:
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(2) Das Portal hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten nach Absatz 1
Beim Betrieb des Portals ist sicherzustellen, dass
(1) Zuständig für die Zulassung von Portalen im Sinne dieser Verordnung ist die nach Landesrecht dazu bestimmte Landesbehörde (§ 49 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes).
(2) 1Die Zulassungsbehörde prüft auf Antrag das Vorliegen der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen.
2Dazu kann sie den Antragsteller auffordern, ihr die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
3Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 4 Nummer 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung einer sachverständigen Stelle glaubhaft macht.
4Solche Stellen können von der Zulassungsbehörde benannt werden.
5Dem Zulassungsantrag ist eine Bestätigung einer Meldebehörde aus dem Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde beizufügen, aus der sich ergibt, dass das Portal des Antragstellers an das Melderegister angeschlossen werden soll.
(3) 1Die Zulassung ist bei Vorliegen der in Absatz 2 Satz 5 und in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen zu erteilen.
2Sie gilt für alle im Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde liegenden Meldebehörden.
(4) Bei der Prüfung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen ist die oder der Datenschutzbeauftragte des Landes zu beteiligen.
1Für Portale, die sich bereits vor dem 1. November 2015 im Betrieb befanden, gilt eine befristete vorläufige Zulassung.
2Diese entfällt, wenn
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.