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Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet – PortalV

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1Für Portale, die sich bereits vor dem 1. November 2015 im Betrieb befanden, gilt eine befristete vorläufige Zulassung.
2Diese entfällt, wenn

1.
der Zulassungsantrag nicht binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde nach § 5 Absatz 1 eingereicht oder
2.
die zur Zulassung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch die Zulassungsbehörde bei dieser eingereicht
werden.
3Mit der bestandskräftigen Entscheidung über die Zulassung endet die vorläufige Zulassung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.3.2019 I 410
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25