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PortalV
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Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet – PortalV
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.3.2019 I 410
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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