den nach Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden zur Kontrolle die Einsichtnahme in die Protokolldaten des Portals möglich ist,
4.
die Daten der Melderegisterauskunft nach Weitergabe an den Anfragenden innerhalb des Portals nicht gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet werden,
5.
Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.3.2019 I 410