1Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. 2Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 V v. 11.3.2026 I Nr. 67