1Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. 2Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.7.2025 I Nr. 180