(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie
(2) 1Für das Auswahlverfahren gilt § 36 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung.
2§ 36 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann.
(3) 1Die für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an einem Vorbereitungsdienst des Bundes oder eines Landes für eine Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teil.
2Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für den Vorbereitungsdienst gelten, an dem die zum Aufstieg zugelassene Beamtin oder der zum Aufstieg zugelassene Beamte teilnimmt.
(4) 1Die Ausbildung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert zwei Jahre.
2Die Bewerberinnen und Bewerber absolvieren den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei.
3Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang.
(5) Im Übrigen gilt § 41 der Bundeslaufbahnverordnung.