(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag durch fachspezifische Qualifizierung zugelassen werden, wenn dafür ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht und sie
(2) 1Für das Auswahlverfahren gilt § 36 Absatz 1 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung.
2§ 36 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann.
3§ 36 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass zu den sonstigen Anforderungen insbesondere die erfolgreiche Wahrnehmung von Führungsaufgaben gehört.
(3) 1Die fachspezifische Qualifizierung dauert 20 Monate.
2Sie umfasst eine fachtheoretische Ausbildung und eine berufspraktische Einführung.
(4) 1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehrgänge bei einer Polizei des Bundes oder eines Landes und dauert mindestens acht Wochen.
2Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Leistungsnachweise zu belegen.
(5) 1Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag wahrgenommen.
2Zeiten, in denen Tätigkeiten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ausgeübt wurden, können bis zu einer Dauer von 14 Monaten auf die berufspraktische Einführung angerechnet werden.
3Nach Abschluss der berufspraktischen Einführung erhält die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte eine dienstliche Beurteilung, aus der hervorgeht, ob sie oder er sich in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag bewährt hat.
(6) Für die Feststellung, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist, gilt § 38 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.
(7) Für die Kostenerstattung gilt § 41 der Bundeslaufbahnverordnung.