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Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag – PolBTLV

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(1) Die Einstellung erfolgt durch die Verwaltung des Deutschen Bundestages.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden an die für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständigen Dienststellen des Bundes oder eines Landes abgeordnet.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.7.2025 I Nr. 180
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25