Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 V v. 11.3.2026 I Nr. 67