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Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag – PolBTLV

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§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26