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Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag – PolBTLV

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§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.7.2025 I Nr. 180
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25